Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für die Ausbildung von Nachwuchskräften immer dem Nutzen gleichwertig, den der Unternehmer aus den Ausbildungsverhältnissen insgesamt zieht, auch wenn mehr Nachwuchskräfte ausgebildet werden, als später in feste Arbeitsverhältnisse übernommen werden.[1] Diese Rechtsprechung betraf noch die damalige Rechtslage, bei der auch steuerrechtlich Drohverlustrückstellungen bei einem Verpflichtungsüberhang auf Unternehmerseite zu bilanzieren waren.

 
Hinweis

Unterschied der Rückstellungspflicht in Handels- und Steuerbilanz

Werden aus politischer und sozialer Verantwortung über den eigenen Bedarf an ausgebildeten Arbeitskräften Auszubildende beschäftigt, steht den Ausbildungskosten nur der Wert der Arbeitsleistung der Auszubildenden gegenüber. Das ist der Wert der Leistung der Auszubildenden, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses verlangt werden kann, bewertet zu den ersparten Aufwendungen für ausgebildete Arbeitnehmer. Ergibt sich hieraus ein Verpflichtungsüberschuss des Unternehmens, bestehen handelsrechtlich grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung.[2]

Da steuerrechtlich Drohverlustrückstellungen nicht gebildet werden dürfen,[3] scheidet aus diesem Grund eine Bilanzierung in der Steuerbilanz aus.

[2] § 249 Abs. 1 S. 1 HGB; Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Ausbildungskosten).

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