Die Rückstellungshöhe bemisst sich gemäß IAS 37.37 nach der bestmöglichen Schätzung, d. h. nach dem Betrag, "den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten zu diesem Termin zahlen müsste". In der Handelsbilanz ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB der "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag" anzusetzen. Die Übereinstimmung zwischen beiden Formulierungen ist auffällig und lässt den Schluss zu, dass wesentliche Bewertungsunterschiede zwischen IFRS und HGB insofern nicht bestehen. Für statistisch fassbare Risiken, wie Garantiekosten, die mit dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Wert (Erwartungswert) erfasst werden, gilt diese Schlussfolgerung uneingeschränkt. Für Einzelverpflichtungen gilt sie zumeist, wenn es einen wahrscheinlichsten Wert gibt. Dieser wahrscheinlichste Wert ergibt sowohl nach IFRS als auch nach HGB in der Regel den Rückstellungsbetrag. Ein Teil der Literatur konzentriert sich jedoch auf einen (theoretischen) dritten Fall: bei einer Bandbreite gleich wahrscheinlicher Ereignisse soll demzufolge nach HGB der höchste Wert anzusetzen sein, während nach IAS 37.39 der Mittelwert der Bandbreite zu verwenden ist.

 

Beispiel

Die Erben des verunglückten Josef Schmitz beanspruchen nach wie vor 1 Mio. EUR von der Power Car GmbH. Zum nächsten Bilanzstichtag gibt es ein neues Gutachten, das für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spricht. Für den Fall einer Verurteilung werden Beträge von 0,2 Mio. EUR, 0,4 Mio. EUR und 0,6 Mio. EUR als gleich wahrscheinlich angesehen. Nach IFRS wäre der Wert von 0,4 Mio. EUR zurückzustellen, nach herrschender HGB-Meinung der Wert von 0,6 Mio. EUR.

Der Unterschied ist eher theoretischer Natur. Die Wahrscheinlichkeiten lassen sich nicht wirklich quantifizieren. Man wird Argumente finden können, dass der Wert von 0,6 Mio. EUR etwas wahrscheinlicher ist als die beiden anderen Werte. Auch nach IFRS wären dann 0,6 Mio. EUR zurückzustellen. Bei anderer bilanzpolitischer Zielsetzung wird man ebenso Argumente dafür finden können, dass der mittlere Wert der wahrscheinlichste ist. Auch nach HGB wären dann 0,4 Mio. EUR zurückzustellen.

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