Die Schwierigkeit, rückstellungspflichtige Ereignisse konzeptionell von nicht passivierungsfähigen zu unterscheiden, reicht über den Bereich der faktischen Verpflichtungen hinaus. Wie im Steuer- und Handelsrecht erfreuen sich daher sog. Rückstellungs-ABCs großer Beliebtheit. Sie verschaffen der Praxis die Klarheit, die die Prinzipien und Konzepte nicht geben. Nachfolgend ein entsprechender, hier allerdings stark gekürzter Auszug aus dem Haufe IFRS-Kommentar[1].

 
ART DER RÜCKSTELLUNG PASSIVIERUNGSPFLICHT?
Abbruchverpflichtung Ja, Gegenbuchung im Anlagevermögen als Teil der AK/HK
Altfahrzeuge-Rücknahmeverpflichtung Ja
Aufbewahrungspflichten (Kosten für gesetzliche Aufbewahrungspflichten) Ja
Aufwandsrückstellungen Nein
Belastende Verträge (drohende Verluste aus belastenden Verträgen) Ja
Berufsgenossenschaftsbeiträge Ja, aber eher als Verbindlichkeit (accrual) denn Rückstellung (provision)
Bürgschaftsverpflichtung Ja, aber nicht als Rückstellung, sondern als Finanzgarantie
Drohende Verluste Siehe "Belastende Verträge"
Elektroschrott Bei kollektivem Rücknahmesystem in der Regel nicht (siehe IFRIC 6)
Entfernungsverpflichtung Siehe "Abbruchverpflichtung"
Handelsvertreter (Ausgleichverpflichtung gegenüber Handelsvertreter) Ja, aber erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags, zuvor liegt kein Vergangenheitsereignis i. S. v. IAS 37.19 vor. Während der Laufzeit des Vertretervertrags kann das Unternehmen den Vertrieb der provisionierten Produkte einstellen.
Instandhaltung (unterlassene Instandhaltung) Nein, da (Außen-)Verpflichtung fehlt

Jahresabschlusskosten

Jahressteuererklärungen
Ja, für alle externen und internen Kosten, sofern gesetzliche Verpflichtung (HGB, EStG etc.)
Jubiläumsverpflichtungen Ja (nach IAS 19)
Kulanzen Ja, wenn faktische Verpflichtung aufgrund entsprechender Kundenerwartungen
Patentverletzung Ja
Kundenboni u.ä. Nicht nach IAS 37, sondern nach IFRS 15 zu bilanzieren/passivieren
Pensionsverpflichtungen Ja (nach Saldierung mit Planvermögen – IAS 19)
Pfandleergutrücknahmeverpflichtung Ja
Prozessrisiken Ja, wenn Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich; Beurteilung stufenweise (instanzenabhängig)
Rekultivierungsverpflichtung Ja, ratierliche und abgezinste Ansammlung
Restrukturierungsverpflichtung Ja, wenn u. a. detaillierter Plan Betroffenen bekannt gemacht
Rückbau Siehe "Abbruchverpflichtung"
Steuerschulden Ja, aber nicht als Rückstellung, sondern passive latente Steuer oder Steuerverbindlichkeit
Umweltschutzverpflichtung Ja, wenn rechtliche oder (z. B. durch öffentliche Ankündigung) begründete faktische Verpflichtung
Urlaubsverpflichtung Ja (nach IAS 19)
Verluste (künftige Verluste) Nein, sofern nicht aus identifizierbarem belastbarem Vertrag
[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 17. Aufl., 2019, § 21 Rz 188.

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