Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr muss die Urlaubsrückstellung zeitanteilig bemessen werden, d. h. die Urlaubsrückstellung darf nur die Urlaubstage umfassen, die auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Kalenderjahres entfallen. Hingegen dürfen die Urlaubstage, die auf den künftigen Teil des Kalenderjahres und damit auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr entfallen, nicht in die Rückstellungsbemessung einbezogen werden.[1]

Ändert sich das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zwischen den beiden betroffenen Kalenderjahren wesentlich, ist vom Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen. Wie dargestellt, wird i. d. R. aus Vereinfachungsgründen der Ansatz des Jahresverdienstes nicht beanstandet. Das gilt aber nicht, wenn sich z. B. beim abweichenden Wirtschaftsjahr der Verdienst im 2. gegenüber dem 1. Kalenderjahr verändert.

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