Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Schadensersatzpflicht
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
  • Strafbare Handlung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontobezeichnung SKR03 SKR04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Sonstige Rückstellung 0970 3070   sonstige Rückstellungen
Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 2006 7552   sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind Rückstellungen grundsätzlich zu bilden, wenn mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle" 2006 (SKR 03) bzw. 7552 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle

an Sonstige Rückstellungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Betriebliche Schadensersatzverpflichtung

Hans Groß ist selbstständiger Arzt. Seinen Gewinn ermittelt er durch Bilanzierung. Die zuständige Abrechnungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung hat Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung festgestellt. Er habe erhöhte Regelsätze in Rechnung gestellt. Im Oktober 01 hat sie einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 27.000 EUR geltend gemacht. Über die tatsächliche Höhe ist zum Bilanzstichtag noch keine Einigung erzielt worden, daher hat Hans Groß in seinem Jahresabschluss 01 zulässig eine Rückstellung gebildet, da er ernsthaft damit rechnen muss, in Anspruch genommen zu werden und die Höhe und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch ungewiss sind. Die Rückstellung bildet Herr Gross grundsätzlich in der Handels- und in der Steuerbilanz

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontobezeichnung Betrag
2006/7552 Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 27.000 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 27.000

3 Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Voraussetzungen

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen nach § 249 HGB u. a. folgendes Voraus:

  • das Bestehen der betrieblichen Schuld ,
  • die Aufwendungen dürfen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen,
  • die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein und
  • der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen.

Eine Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeiten sprechen.

Sofern eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, ist diese grundsätzlich auch in der Steuerbilanz zu bilden.[1]

4 Es muss ein Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen bestehen

In einem dem BFH vorliegenden Fall stand die Verpflichtung von Hans Groß zur Erstattung der zu Unrecht abgerechneten Kosten in engem Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen und stellt deshalb eine Betriebsschuld dar.[1]

Wird durch Straftaten des Betriebsinhabers eine betriebliche Schadensersatzverpflichtung begründet, ist diese Verpflichtung erst dann als eine die Bildung einer Rückstellung gebietende wirtschaftliche Belastung anzusehen, wenn der Betriebsinhaber davon ausgehen muss, dass sein Verhalten entdeckt wird und er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners reicht nicht aus.[2]

Diese Voraussetzung war im BFH-Urteilsfall vom 3.7.1991 erfüllt. Denn die unregelmäßige Abrechnung ist der Abrechnungsstelle aufgefallen. Aufgrund der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs musste auch mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden. Mithin konnte er in seinem Jahresabschluss für 01 eine entsprechende Rückstellung bilden.[3]

5 Berücksichtigung wertaufhellender Tatsachen: Zum Bilanzstichtag vorliegend und nach dem Bilanzstichtag bekannt

Nach dem BFH-Urteil vom 16.12.2014 besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen, sofern nach einem von fachkundiger dritter Seite erstellten Gutachten ein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist.[1] Im Streitfall wurde ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin gerichtlich geltend gemacht. Ein von dieser in Auftrag gegebenes Gutachten stufte ein Unterliegen der Klägerin als nicht überwiegend wahrscheinlich ein. Daher bildete sie in ihrer Bilanz wegen der gegen sie erhobenen Klage keine Rückstellung. Finanzamt und Finanzgericht sahen das anders. Danach hätte eine Rückstellung gebildet werden müssen.

Dem widersprach der BFH. Danach seien wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen,

  • die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und
  • nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung, lediglich bekannt oder erkennbar wurden.

Gewichtige objektive Umstände, wie ein im Wertaufhellungszeitraum von fachkundiger dritter Seite erstelltes Gutachten, welches zu dem Ergebnis kommt, dass das Unterliegen im Verfahren zum Bilanzstichtag nicht überwiegend wahr...

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