Nach dem BFH-Urteil vom 16.12.2014 besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen, sofern nach einem von fachkundiger dritter Seite erstellten Gutachten ein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist.[1] Im Streitfall wurde ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin gerichtlich geltend gemacht. Ein von dieser in Auftrag gegebenes Gutachten stufte ein Unterliegen der Klägerin als nicht überwiegend wahrscheinlich ein. Daher bildete sie in ihrer Bilanz wegen der gegen sie erhobenen Klage keine Rückstellung. Finanzamt und Finanzgericht sahen das anders. Danach hätte eine Rückstellung gebildet werden müssen.

Dem widersprach der BFH. Danach seien wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen,

  • die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und
  • nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung, lediglich bekannt oder erkennbar wurden.

Gewichtige objektive Umstände, wie ein im Wertaufhellungszeitraum von fachkundiger dritter Seite erstelltes Gutachten, welches zu dem Ergebnis kommt, dass das Unterliegen im Verfahren zum Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist, seien im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.

Die Prognoseentscheidung des Steuerpflichtigen, die Klage werde als unbegründet abgewiesen, sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn

  • das eingeholte Gutachten sich mit allen vom Prozessgegner geltend gemachten Ansprüchen und den Fragen der notwendigen prozessualen Beweiserhebung auseinandersetze und
  • der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung mehrerer ungeklärter Rechtsfragen sowie von einer noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme abhänge.

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