FinMin Schleswig-Holstein, 7.5.2012, VI 304 - S 2137 - 230

Rückstellungen für Kostenüberdeckung bei kommunalen Versorgungsbetrieben

Mit Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1111, ESt-Kartei, § 5 Abs. 4a EStG, Karte 1.3) hat das BMF zum Ansatz von Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen), Stellung genommen.

Verrechnungsverpflichtungen im Sinne dieses Schreibens sind auch die nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein bestehenden Verpflichtungen, sogenannte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der folgenden 3 Jahre auszugleichen. Die Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil schwebender Geschäfte, deren noch zu erfüllende künftige Verpflichtungen nicht passiviert werden, weil insoweit keine Erfüllungsrückstände bestehen.

Mit Urteil vom 10.8.2011, 1 K 148/07 hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass für die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz verpflichtend auszugleichenden Kostenüberdeckungen keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Ungeachtet des Bestehens einer (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung steht nach Auffassung des Gerichts § 5 Abs. 2a EStG der Rückstellungsbildung entgegen, weil die Verpflichtung nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen seien und daher mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht ausgewiesen werden dürften. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. I R 62/11).

Einspruchsverfahren, in denen sich Steuerpflichtige auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 4a;

KAG S-H § 6 Abs. 2

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