Überblick

Erhält ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen, sondern auch für die weitere Betreuung und Erhaltung des Versicherungsvertrags bzw. Besorgung des Beitragseinzugs, hat er nach der BFH-Rechtsprechung für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden (BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R 63/03, BFH/NV 2005 S. 109).

 

Kommentar

Die in der Zukunft noch zu erbringende Verwaltungsleistung ist nach Meinung des BFH Teil der Gegenleistung des Versicherungsvertreters, für die er sein Entgelt bereits erhalten und den Gewinn realisiert hat.

Die Finanzverwaltung folgt dem BFH nicht und hat das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Das BMF vertritt die Ansicht, dass die Bildung einer Rückstellung eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetzt, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen.

Die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrags eingezogen, so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.11.2006, IV B 2 – S 2137 – 73/06.

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