Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Passivierungspflicht besteht nach § 5 Abs. 4a EStG steuerlich ein Passivierungsverbot für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

 
Hinweis

Drohverlustrückstellungen aus Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB sind auch in der Steuerbilanz zu bilden

Allerdings sieht § 5 Abs. 4a EStG eine (enge) Ausnahme für den Fall vor, dass sich drohende Verluste aus handelsrechlichen Bewertungseinheiten nach § 254 HGB ergeben. Hintergrund ist, dass handelsrechtlich gebildete Bewertungseinheiten in die Steuerbilanz zu übernehmen sind. Die Bildung von Bewertungseinheiten ermöglicht die zusammenfassende Bewertung von Grund- und zugehörigen Sicherungsgeschäften. D.h. unter bestimmten Voraussetzungen können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderung oder Zahlungsströme mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden.

Immer dann, wenn eine so gebildete Bewertungseinheit nicht zum vollständigen Ausgleich des Risikos führt, verbleibt ein Verpflichtungsüberschuss, der als Drohverlustrückstellung sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen ist.

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