Handelsrechtlich sind die Rückstellungen grds. mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hierbei sind alle anfallenden Kosten anzusetzen. Auch Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen, die dem Bilanzierenden erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden. Auch unterscheidet das Handelsrecht bei der Bewertung nicht danach, ob die Kosten durch die Beauftragung Dritter (z. B. Steuerberater) oder aber bei dem Bilanzierenden direkt anfallen (z. B. Raumkosten, Personalkosten des internen Rechnungswesens). Ausgeschlossen sind jedoch die allgemeinen Verwaltungskosten.

Außerdem hat nach § 253 Abs. 2 S. 4 HGB für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, eine Abzinsung nach der Restlaufzeit zu erfolgen.

[1]

Das Steuerrecht weicht bei der Bewertung der Rückstellung für Betriebsprüfung jedoch von den handelsrechtlichen Regelungen ab. Steuerrechtlich erfolgt der Ansatz mit den Einzelkosten und angemessenen Teilen notwendiger Gemeinkosten. Nicht einbezogen werden dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen.[2]

Gemäß BMF-Schreiben vom 7.3.2013 dürfen nur die Aufwendungen in die Rückstellung einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen.

Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.

Außerdem ist steuerbilanziell eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten abzuzinsen[3]. Die Abzinsung ist immer dann vorzunehmen, wenn ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten zwischen der Bildung der Rückstellung und dem zu erwartenden Betriebsprüfungsbeginn besteht.

[1] § 253 HGB,

Stellungnahme des IDW vom 3.6.2015, IDW RS HFA 34

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