In seinem vorgenannten Urteil aus 2012 hatte der BFH die Frage offengelassen, ob eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten auch bei nicht abschlussgeprüften Steuerpflichtigen gebildet werden darf.

Das hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 7.3.2013[1] verneint. Danach kommt die Passivierung einer Rückstellung für Kosten, die in Zusammenhang mit einer zukünftigen möglichen Betriebsprüfung stehen, bei Steuerpflichtigen, die nicht vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BpO umfasst sind, nicht in Betracht.

Aktuell wurde dies am 24.6.2021 auch durch das Finanzgericht Münster noch einmal in seinem Urteil bestätigt. Hiernach ist für eine Rückstellungsbildung für Betriebsprüfungskosten in Klein- und Kleinstbetrieben nicht ausreichend, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden und Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Betriebsprüfung durchgeführt wird.[2]

 
Wichtig

Revision beim BFH könnte Änderung bringen

Ob der BFH auch weiterhin an seiner Rechtsprechung festhält, bleibt abzuwarten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist aktuell die Revision beim BFH anhängig.[3]

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