Zu den handelsrechtlichen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten[1] gehören auch die Aufwendungen für eine Betriebsprüfung. Der handelsrechtlichen Rückstellungsverpflichtung folgt das Steuerrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung vor,
  • welche hinreichend konkretisiert ist und
  • für die eine Wahrscheinlichkeit zur Inanspruchnahme besteht.
  • Auch muss die Verursachung vor dem Bilanzstichtag liegen.[2]

Nach den Regelungen der Abgabenordnung obliegt jedem Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht[3] im Falle einer Betriebsprüfung. So ist der Steuerpflichtige u. a. zur Erteilung von Auskünften, Vorlagen von Büchern und Unterlagen sowie deren Erläuterung verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, R 5.7 Abs. 4 EStR dar.[4]

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen wird regelmäßig mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkretisiert und mit diesem Zeitpunkt besteht auch die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen, sodass eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten zu bilden ist.

 
Hinweis

Ohne Prüfungsanordnung keine Rückstellung

Hingegen schließt H 5.7 Abs. 4 EStH jedoch die Rückstellung aus, soweit eine Prüfungsanordnung noch nicht vorliegt.[5]

Ausnahmen hiervon bestehen jedoch für gem. § 3 AO als Großbetriebe eingestufte Betriebe. Mit Urteil vom 6.6.2012[6] hat der BFH für diese entschieden, dass in der Bilanz von Großbetrieben i. S.d. § 3 BpO Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten nach § 200 AO grundsätzlich zu bilden sind, soweit diese die am Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre betreffen.

Hintergrund hierfür ist, dass gemäß den Regelungen der Betriebsprüfungsordnung bei Großbetrieben regelmäßig sogenannte Anschlussprüfungen durchzuführen sind[7]. Damit ist für Betriebe dieser Größenklasse das Wahrscheinlichkeitsmerkmal der Inanspruchnahme auch ohne gesondertes Vorliegen einer neuerlichen Prüfungsordnung gegeben und damit die Rückstellungsverpflichtung auch für die Steuerbilanz erfüllt.

Dies bestätigte auch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 7.3.2013.[8]

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