Eine Rückstellung für Abfindungszahlungen, z. B. im Zusammenhang mit der Aufhebung von Arbeitsverträgen, darf erst dann gebildet werden, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Für den Aufhebungsvertrag ist gem. § 623 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Konsequenz ist, dass eine Rückstellung erst vorgenommen werden kann, wenn das Dokument von beiden Seiten unterschrieben worden ist.

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