Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ist entscheidend, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Die Vereinbarungen können z. B. vorsehen, dass

  • das Arbeitsverhältnis sofort bzw. kurzfristig endet und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. In dieser Situation ist entweder eine Verbindlichkeit auszuweisen oder eine Rückstellung, wenn Höhe und/oder Fälligkeit noch ungewiss sind.
  • das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin beendet wird und der Arbeitnehmer ein Gehalt für seine Arbeitsleistung erhält. Hier ist zu verfahren, wie bei jedem anderen unbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet, der Arbeitnehmer seinen laufenden Arbeitslohn erhält. Der Arbeitnehmer kann vor Ablauf des vereinbarten Endtermins bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründen. In diesem Fall endet das bisherige Arbeitsverhältnis mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. Soweit bei einer vorzeitigen Beendigung zusätzlich eine Abfindung vereinbart ist, ist diese Verpflichtung als Verbindlichkeit bzw. bei bestimmten Ungewissheiten als Rückstellung auszuweisen.

Als Abfindungen gezahlte bzw. zurückgestellte Beträge zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind i. d. R. als Aufwendungen auf dem Konto Löhne oder Gehälter zu erfassen und in der GuV unter der Position "Löhne und Gehälter" auszuweisen.[1]

Das vorstehende Praxis-Beispiel zeigt, wie zu buchen ist, wenn Höhe und/oder Fälligkeit am Bilanzstichtag ungewiss sind und deshalb eine Rückstellung auszuweisen ist. Steht aber fest, wie hoch die Abfindungszahlung ist und wann sie auszuzahlen ist, muss eine Verbindlichkeit ausgewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ausweis einer Verbindlichkeit bei Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es gelten die Daten des Praxisbeispiels. D. h. die Huber GmbH möchte sich von einem Mitarbeiter trennen und hat deshalb mit ihm im Oktober 01 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.02 vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis endet vor dem 31.8.02, sobald der Mitarbeiter ein neues Arbeitverhältnis beginnen kann. Es ist vereinbart, dass er dann für die Zeit zwischen dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses und dem 31.8.02 eine Abfindung erhält. Die Abfindung entspricht mit 24.000 EUR der Summe der Beträge, die beim weiterbestehenden Arbeitsverhältnis noch hätten gezahlt werden müssen.

Der Arbeitnehmer teilt der Huber GmbH im Dezember 01 mit, dass er einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, bei dem der Beginn der Tätigkeit – abweichend zum oben dargestellten Praxis-Beispiel – zum 1.1.02 vorgesehen ist. Das Arbeitsverhältnis bei der Huber GmbH wird dementsprechend zum 31.12.01 beendet und der Arbeitnehmer tritt die neue Stelle am 1.1.02 an. Am Bilanzstichtag zum 31.12.01 steht somit fest, wann und in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen ist. Es ist daher eine Verbindlichkeit auszuweisen.

Buchungsvorschlag zum 31.12.01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4110/6010 Löhne 24.000 0740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 24.000
[1] Vgl. für Ausnahmen Wobbe, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 275 HGB, Rz. 105, Stand 13.10.2023.

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