Praxis-Wegweiser: Das richtig Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Rückstellungen für Personalkosten | 0965 | 3074 | Sonstige Rückstellungen | |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 1740 | 3720 | Sonstige Verbindlichkeiten |
So kontieren Sie richtig!
Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, erfasst der Arbeitgeber die laufenden Lohnzahlungen zum Fälligkeitstermin als Lohnaufwand. Sind Abfindungszahlungen für ein bislang ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit aufschiebender Wirkung vereinbart, kommt es auf die Situation am Bilanzstichtag an. Steht am Bilanzstichtag fest, dass der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen muss und ist die Höhe der Abfindung ungewiss, muss ein geschätzter Betrag auf dem Konto "Rückstellungen für Personalkosten" 0965 (SKR 03) bzw. 3074 (SKR 04) ausgewiesen werden.
Buchungssatz:
Löhne |
an Rückstellungen für Personalkosten |
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