Handelsrechtlich und steuerrechtlich ergeben sich unterschiedliche Wertansätze für Ansammlungsrückstellungen.

So hat die Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu erfolgen, wobei künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Zusätzlich gilt für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ein Abzinsungsgebot. Beträgt die Restlaufzeit der Rückstellung mehr als ein Jahr, ist die Rückstellung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre abzuzinsen. Diese Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Steuerlich gilt demgegenüber ein fester Zinssatz von 5,5 %. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG sind Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Im Gegensatz zur Handelsbilanz sind ausschließlich die am Bilanzstichtag geltenden Wertverhältnisse maßgebend. Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.[1]

Bei der Anpassung von Verteilrückstellungen an das maßgebende Preisniveau zum aktuellen Bilanzstichtag ist nach R 6.11 Abs. 2 EStR 2012 auch die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren angesammelten Rückstellungsraten am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtages anzuheben. Der Aufstockungsbetrag ist der Rückstellung in einem Einmalbetrag zuzuführen; eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Jahre bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit kommt insoweit nicht in Betracht.

Außerdem darf nach R 6.11 Abs. 3 EStR 2012 die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht übersteigen. Ist folglich der Ansatz in der Handelsbilanz niedriger als ein sich ergebender steuerlicher Wert der Rückstellung nach § 6 Ab. 1 Nr. 3a EStG, so kommt der niedrigere handelsrechtliche Wert in der Steuerbilanz zum Ansatz. Ergibt sich ein niedrigerer steuerlicher Wert, ist dieser maßgebend. In der Steuerbilanz kommt also immer der niedrigere Wert zum Ansatz. Zur vertiefenden Darstellung der Höchstgrenze wird auf den Betrag Rückstellungen, Überblick nach Handels- und Steuerrecht, Kap. 5.2 verwiesen.

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