Die Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens

  • infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs
  • gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
  • innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird,
  • auf das die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden.

Eine Entschädigung ist nur insoweit begünstigt, wie sie für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solche gezahlt wird. Ausnahmsweise können jedoch auch Zinsen sowie Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung in die steuerbegünstigte Entschädigung einzubeziehen sein.

 
Wichtig

Erweiterter Anwendungsbereich

Die Finanzverwaltung ermöglicht die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auch in solchen Fällen, in denen das Wirtschaftsgut nicht ausscheidet, sondern lediglich beschädigt wird.

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