Kapitalrücklagen werden dem Unternehmen von außen (z. B. durch die Gesellschafter) zugeführt. Sie entstehen bei der Emission von Anteilen oder Aktien, wenn diese über dem Nennwert ausgegeben wurden (Agio), bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen einer AG, KGaA oder SE, bei der Gewährung gesellschaftsrechtlicher Vorzugsrechte gegen Zuzahlungen oder bei sonstigen Zuzahlungen in das Eigenkapital durch Gesellschafter oder durch Dritte, z. B. auf Veranlassung oder Rechnung der Gesellschafter.

Einstellungen in die Kapitalrücklage sowie ihre Auflösung sind bei Aufstellung der Bilanz durch die geschäftsführenden Organe vorzunehmen. Hinsichtlich der Auflösungsbeträge aus Kapital- und Gewinnrücklagen sind Verwendungsbeschränkungen, wie Ausschüttungssperren, zu beachten. Das Gesetz sieht eine zwingende Aufgliederung des Postens unter Berücksichtigung der Zuweisungsgründe nicht vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge