• Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen: Nicht zurückzahlbare Beiträge (Baukostenzuschüsse), die Versorgungsunternehmen ihren Kunden als Endabnehmern im Zusammenhang mit der Herstellung von Versorgungsanschlüssen in Rechnung stellen, sind Zuschüsse im Sinne dieser Regelung. Das gilt auch für Baukostenzuschüsse von Betreibern von Windkraftanlagen entsprechend.[1] Nach Verabschiedung des BilMoG müssen die Zuschüsse in der Handelsbilanz als Erträge ausgewiesen werden. In der Steuerbilanz kann von dem Wahlrecht der Übertragung auf Anschaffungskosten Gebrauch gemacht werden.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Die Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind keine Zuschüsse.[2] Je nach Situation kann jedoch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Frage kommen.
  • Geld-/Bauleistungen eines Mieters: Zahlungen, die der Mieter zur Erstellung eines Gebäudes leistet, sind keine Zuschüsse, sondern ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks.[3]
  • Investitionszulagen: Investitionszulagen sind steuerfrei und gehören somit nicht zum steuerpflichtigen Gewinn.[4] Die steuerfreien Investitionszulagen mindern außerdem nicht die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter, für die sie gezahlt worden sind. Die Regelung von R 6.5 EStR findet daher keine Anwendung.
  • Öffentliche Zuschüsse unter Auflage: Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die der Bauherr für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen zu erfassen.[5]

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