Leitsatz

§ 7g Abs. 3 EStG gestattet nur eine punktuelle Rückgängigmachung des Abzugsbetrags. Weitere Änderungen wie z. B. die Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung können nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften erfolgen.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte in der Körperschaftsteuererklärung 2007 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG in Abzug gebracht, den das Finanzamt erklärungsgemäß berücksichtigte. Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung des Wirtschaftsgutes nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das Finanzamt den Abzug des IAB rückgängig. Dies führte zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte eine Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides. Dies lehnte das Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass es sich bei der Korrekturnorm des § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift i. S. v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO handelt, die lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags gestattet. Für die von der Antragstellerin begehrte (weitergehende) Änderung des seinerzeit bestandskräftig gewordenen Körperschaftsteuerbescheides 2007 durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung fehle eine Rechtsgrundlage. Insbesondere lägen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 177 AO vor, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum 31.12.2007 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft gewesen sei.

 

Hinweis

Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Beschwerde beim BFH eingelegt. Das Az. beim BFH lautet I B 56/12.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2012, 3 V 279/12

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