Leitsatz

Hat der Unternehmer einen USt-Vergütungsanspruch abgetreten und das FA den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später gem. § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte.

Der Rückzahlungsanspruch setzt die Feststellung voraus, dass die Ereignisse, die gem. § 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordern, diejenigen Umsätze betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern in dem von der Zession betroffenen Voranmeldungszeitraum noch ein negativer USt-Betrag, so ist die Rückforderung in Höhe dieses Restbetrags nicht gerechtfertigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2 AO, § 17 Abs. 1 S. 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005

 

Sachverhalt

Eine Firma hatte Ansprüche auf Vorsteuervergütung teilweise abgetreten. Als später die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Zedentin angeordnet wurde, sah das FA die bestehenden offenen Forderungen als uneinbringlich an, machte die betreffenden Vorsteuerabzüge rückgängig und forderte von der Abtretungsempfängerin die vergüteten USt-Beträge zurück. Mit der Vorsteuerberichtigung sei der Rechtsgrund für die aufgrund der Abtretungsanzeigen vorgenommenen Vergütungen entfallen.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Rückforderung gegenüber dem Zessionar zugelassen.

 

Hinweis

Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Im hier zu erörternden Fall der Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG fehlt der rechtliche Grund für die Auszahlung des zunächst festgesetzten Vorsteuerüberhangs nicht und er fällt auch nicht später weg; denn die Berichtigung lässt die ursprüngliche USt-Festsetzung ja völlig unberührt und wird in einem völlig anderen Veranlagungszeitraum vorgenommen.

Gleichwohl hat der VII. Senat des BFH schon früher nach Berichtigung eines bereits ausgezahlten Vorsteuerüberhangs zugelassen, dass der entsprechende Betrag nicht gegenüber dem Unternehmer gem. § 17 UStG bei der in dem betreffenden Zeitpunkt vorzunehmenden USt-Festsetzung geltend gemacht wird, sondern von einem Dritten zurückgefordert wird, wenn er ihm aufgrund Abtretung zugeflossen war und die Berichtigung bei dem Unternehmer wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich war. Das ist zunächst – wenig überzeugend – mit dem Hinweis auf die alte Rechtsprechung begründet worden, ein Jahressteuerbescheid, aus dem sich die Unrichtigkeit der Voranmeldungen ergibt (etwa: fehlende Unternehmereigenschaft), führe zur Erledigung der Vorauszahlungs-Festsetzungen in anderer Weise (§ 124 Abs. 2 AO). Folge: Rückforderung von einem Zessionar gem. § 37 Abs. 2 AO möglich.

Im Ergebnis hält der Senat daran in dieser Entscheidung fest; der V. USt-Senat des BFH würde wohl anders entscheiden, weil er die umsatzsteuerrechtliche Systematik betont, nach der eben die Vorsteuerberichtigung – anders als in den Fällen des § 175 Abs. 2 AO, denen der VII. Senat die hierzu besprechenden Fälle der Vorsteuerberichtigung im Ergebnis gleichstellt – sich nicht auf die Vorauszahlungsfestsetzung auswirkt.

Der VII. Senat rekurriert zur Begründung des vorgenannten Ergebnisses allerdings jetzt maßgeblich auf seine zu § 96 Abs. 1 InsO entwickelte Rechtsprechung, dass ein Anspruch darauf, dass dem Steuerpflichtigen eine Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise wieder gutzubringen ist, als eine im Zeitpunkt der Steuerentstehung aufschiebend bedingt begründete Forderung unabhängig von der Art des die Erstattung bzw. Vergütung auslösenden Ereignisses anzusehen sei, insbesondere bei Uneinbringlichwerden des Entgelts für eine umsatzbesteuerte Leistung also die ursprüngliche Steuerfestsetzung wegen Eintritts jener Bedingung hinfällig wird (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 04.08.1987, VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707). Dementsprechend falle der rechtliche Grund der Zahlung an einen Zessionar in den Fällen des § 17 UStG infolge Bedingungseintritts weg und könne eine ihm gegenüber vorgenommene Auskehrung eines Vorsteuerüberhangs rückgängig gemacht werden!

Diese – auch mit der jetzt gegebenen Begründung zweifelhafte – Rechtsprechung zwingt das FA allerdings dazu, genau zu prüfen, auf welche Voranmeldung sich die Berichtigung bezieht (in dem Sinn, dass dort berücksichtigte Vorsteuer jetzt nach § 17 UStG zurückgeführt wird) und ob der an den Dritten ausgezahlte Vorsteuerüberhang auf der betreffenden, jetzt berichtigten Vorsteuer (und nicht etwa auf anderen umsatzsteuerrechtlichen Ansätzen) beruht (es zu einem Vorsteuerüberhang bzw. dem an den Dritten ausgezahlten Teil des Vorsteuerüberhangs nicht gekommen wäre, wenn die jetzt berichtigte Vorsteuer von vornherein nicht anzusetzen gewesen wäre). Da das Fragen sind, die sich i.d.R. wed...

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