Leitsatz

Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist – mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital – zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25.2.2004, I R 54/02, BFH-PR 2004, 310, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004, 1234).

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6a EStG, § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, § 266 Abs. 2 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, die auch eine Hinterbliebenen-(Witwen-)rente für dessen Ehefrau vorsah. Danach sollte der Gesellschafter ab Vollendung seines 65. Lebensjahrs oder bei vorherigem Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei vorherigem Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit ein lebenslanges Ruhegeld i.H.v. 160 % der aktiven Bezüge einer bestimmten Beschäftigungsgruppe der brancheneinschlägigen Industrie erhalten. Der Ehefrau wurde für den Fall des Fortbestehens der Ehe zum Zeitpunkt des Versterbens ihres Mannes eine lebenslange Hinterbliebenenrente i.H.v. 100 % der nämlichen Bemessungsgrundlage zugesagt.

Zur Rückdeckung dieser Rentenverpflichtung schloss die Klägerin eine Lebensversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung einschließlich Witwenrente auf das Leben des Begünstigten ab. Als Rentenbeginn war der 1.9.2000 vereinbart. Bei vorzeitigem Ableben der Ehefrau sollte sich der jährliche Beitrag ermäßigen.

Die Klägerin aktivierte den Anspruch aus dieser Rückdeckungsversicherung, allerdings ohne Berücksichtigung der Anwartschaft auf die Hinterbliebenenrente. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Klägerin auch den auf die Hinterbliebenenrente entfallenden Rückdeckungsanspruch zu aktivieren habe. Dem gab das FG recht (EFG 2006, 590).

 

Entscheidung

Der BFH ist dem gefolgt. Der Rückdeckungsanspruch sei unbedingt entstanden. Dass die Leistung der Witwenrente vom Versterben des eigentlich Begünstigten abhänge, widerspreche dem nicht.

 

Hinweis

1. Mit den beiden im Leitsatz zitierten Urteilen vom 25.2.2004 hatte der BFH entschieden, dass der Anspruch aus der Rückdeckung einer betrieblichen Versorgungszusage zu aktivieren ist, und zwar mit den Anschaffungskosten, die sich wiederum mit dem (rechnungsmäßig) verzinslich angesammelten Sparanteil der geleisteten Prämien zusammensetzen, welcher seinerseits dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers entspricht. Ggf. gehören zu den Anschaffungskosten überdies etwaige (vorhandene) Guthaben aus Überschussbeteiligungen.

Lediglich derjenige Teil der Versicherungsprämien, mit dem die Verwaltungskosten des Versicherers (zzgl. Gewinnaufschlag) abgedeckt werden, sowie jener Prämienteil, der auf die Abdeckung vorzeitiger Versorgungsfälle – und damit auf das jeweils laufende Jahr – entfällt, sind sofort abziehbarer Aufwand.

Im Ergebnis entspricht der hiernach anzusetzende Wert demjenigen des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals bei dem Versicherer.

Im Einzelnen sei auf die Praxis-Hinweise in BFH-PR 2004, 310 verwiesen.

2. Unbeantwortet war bislang, ob das auch für jene Versorgungsansprüche gilt, welche nach dem Ableben des Begünstigten dessen Hinterbliebenen zustehen.

Der BFH hat auch das bejaht: Der Eintritt des Todes des Begünstigten möge ebenso ungewiss sein wie der damit in Zusammenhang stehende Beginn der Witwenversorgung. Rechtlich entstanden sei jener Versorgungsanspruch aber bereits zuvor. Er sei deswegen kalkulatorisch und nach den Grundlagen der Versicherungsmathematik in das Deckungskapital "eingearbeitet". Folglich sei auch der darauf entfallende Anteil in den zu bildenden Aktivposten einzubeziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.8.2006, I R 11/06

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