Vorstände von Aktiengesellschaften, die ihre Organisationspflicht in diesem Punkt ignorieren und gegen diese Vorschrift verstoßen, müssen mit Schadenersatzforderungen rechnen, die ihre private Vermögenssphäre betreffen (§ 93 Abs. 2 AktG). Im Klartext: Die Nichteinrichtung eines Risikofrüherkennungssystems kann für die Verantwortlichen zur persönlichen Haftung führen (Lorenz 2006).

Die durch § 93 AktG spezifizierte sog. "Business Judgement Rule" fordert vom Vorstand insbesondere, dass bei einer Entscheidung "angemessene Informationen" vorliegen müssen[1]. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit bedeutet dies insbesondere, dass schon vor der Entscheidung gezeigt werden muss, welche Veränderung des Risikoumfangs und des Ratings durch diese Entscheidung zu erwarten ist. Es sind also gerade die Risikoinformationen, die den wesentlichen Teil der vom Gesetz genannten "angemessenen Informationen" darstellen. Eine Risikoanalyse ist entsprechend entscheidungsvorbereitend erforderlich.

[1] S. Graumann, 2014; Gleißner 2017a.

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