Die in der Praxis schwierige Aufteilung der Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder der betrieblichen Altersversorgung obliegt dem Anbieter oder der Versorgungseinrichtung. Sie muss dem Steuerpflichtigen für Zwecke der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beim erstmaligen Bezug oder bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG ergeben.[1] Die Leistungen sind nach der Art der Besteuerung jeweils gesondert auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Das Vordruckmuster 2020[2] ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden.[3]

Seit dem Veranlagungszeitraum 2020[4] kann diese Bescheinigung mit Einverständnis des Steuerpflichtigen vom Anbieter auch elektronisch bereitgestellt werden.

Darüber hinaus hat der Anbieter oder die Versorgungseinrichtung eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich.[5] Die Rentenbezugsmitteilung stellt für die Finanzverwaltung keinen Grundlagenbescheid, sondern nur eine Kontrollmitteilung dar, mit der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen die Angaben des Steuerpflichtigen überprüft werden.

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