Zu den geförderten Beiträgen gehören u. a.

  • die auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen und
  • die für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen (Grundzulage und Kinderzulagen),

soweit sie den Höchstbetrag von 2.100 EUR nicht übersteigen. Mindestens sind die gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge i. S. d. § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG anzusetzen.

Bei einem nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner gehören

  • die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge,
  • die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage und
  • der Mindestbeitrag (60 EUR)

zu den geförderten Beiträgen.

Auf die möglichen Begünstigungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wird hier nicht eingegangen.

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