Damit der Anleger den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nutzen kann, muss er diesen spätestens 10 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase bei der ZfA beantragen. Soll das geförderte Altersvorsorgekapital für einen barrierereduzierenden Umbau oder eine energetische Sanierung (ab dem 1.1.2014) verwendet werden, ist die erforderliche schriftliche Bestätigung des Zulageberechtigten auch gegenüber der ZfA abzugeben.

Mit Bescheid gestattet die ZfA dem Anleger die wohnungswirtschaftliche Verwendung und teilt dies auch dem Anbieter mit, der daraufhin die Auszahlung des gefördeten Altersvorsorgekapitals an den Anleger vornimmt. Die ZfA weist in diesem Gestattungsbescheid i. d. R. auch darauf hin, dass der Entnahmevorgang und die wohnungswirtschaftliche Verwendung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen müssen. Wird der Zeitrahmen nicht eingehalten, kann eine schädliche Verwendung des entnommenen Kapitals vorliegen. Da der Gestattungsbescheid vor der wohnungswirtschaftlichen Verwendung ergeht und somit einen Sachverhalt in der Zukunft betrifft, ergeht er insoweit unter der auflösenden Bedingung, dass die Klägerin die wohnungswirtschaftliche Verwendung des entnommenen Altersvorsorgevermögens nachweist. Nach Ansicht des BFH hat der Gestattungsbescheid nur eine eingeschränkte Bedeutung.[1] Weicht die spätere tatsächliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals durch den Zulageberechtigten von den gesetzlichen Voraussetzungen einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung ab, hat der Rückforderungsbescheid unabhängig davon zu ergehen, ob der Gestattungsbescheid noch wirksam ist oder dieser bereits von der ZfA für unwirksam erklärt wurde.[2]

Die ZfA ist nach Ansicht des BFH zwar befugt die Unwirksamkeit des Gestattungsbescheids durch Bescheid festzustellen, auch wenn es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür gibt.[3] Nach Ansicht des BFH hat ein solcher Feststellungsbescheid jedoch keinen eigenständigen Regelungszweck.

 
Hinweis

Wohnförderkonto für nachgelagerte Besteuerung

Die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ist im Zeitpunkt der Entnahme keine steuerpflichtige Leistung. Der entnommene Betrag wird in das Wohnförderkonto eingestellt. Der sich hieraus ergebende Wert ist spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung.

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