Durch die mit dem Altersvorsorgeverbesserungsgesetz (AltvVerbG) vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen ändern sich ab dem 1.1.2014 die Voraussetzungen für die Nutzung des Wohn-Riester. Der Gesetzgeber hat die Bedingungen für die Entnahme modifiziert (absoluter Mindestentnahmebetrag und Mindestrestbetrag statt einer prozentualen Anknüpfung an das auf dem Vertrag befindliche Altersvorsorgevermögen). Außerdem wird der Begriff der wohnungswirtschaftlichen Verwendung erweitert. Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem in der Vergangenheit angesparten Altersvorsorgevertrag für Zwecke der geförderten wohnungswirtschaftlichen Verwendung ist neben der Inanspruchnahme der Tilgungsförderung möglich.

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