Jeder Riester-Anleger erhält von seinem Anbieter nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres eine Bescheinigung nach § 92 EStG, die ihn über den Stand seines Vertrags informiert. In dieser sind u. a. die im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die gutgeschriebenen und ggf. die zurückgeforderten Zulagen sowie die Ermittlungsergebnisse der ZfA enthalten. Die Bescheinigung dient dem Anleger als Übersicht über seine geförderte Altersvorsorge.

Stellt der Anleger Abweichungen oder andere Unregelmäßigkeiten in der Höhe der bescheinigten Beträge fest, ist grundsätzlich der Anbieter des Vorsorgevertrags die erste Anlaufstelle. Besteht weitergehender Klärungsbedarf, hat der Anleger die Möglichkeit, sich an die Hotline der ZfA zu wenden. Sollte der Anleger nach der Klärung mit dem Anbieter bzw. der ZfA feststellen, dass ihm die Zulagen nicht oder nicht in korrekter Höhe gewährt wurden, kann er innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 EStG einen Antrag auf Festsetzung[1] der Zulage über seinen Anbieter an die ZfA stellen. Er erhält dann einen gesonderten Festsetzungsbescheid, gegen den er einen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er mit der Entscheidung der ZfA nicht zufrieden ist (dritte Stufe des Verwaltungsverfahrens).

Gegen die Einspruchsentscheidung der ZfA kann der Anleger Klage erheben. Für diese Klage ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Örtlich zuständig ist das FG Berlin-Brandenburg.[2] Dies gilt für alle Klagen gegen die Bescheide und Einspruchsentscheidungen der ZfA. Verfassungsrechtlich ist die alleinige Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden.[3]

Seit dem 1.1.2018 kann die für das Bestehen der Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG erforderliche Einwilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden.[4] Dies betrifft insbesondere Beamte.

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