Um eine zeitnahe und kosteneffiziente Auszahlung der Zulage in einem Massenverfahren zu gewährleisten (es existieren über 16 Millionen Verträge, wovon allerdings viele nicht aktiv bespart werden), vertraut die ZfA bei der Gewährung der Altersvorsorgezulage grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben im Zulageantrag bzw. dem entsprechenden Datensatz. Im Idealfall gehen die zutreffend ausgefüllten Zulageanträge per Datensatz bei der ZfA ein und werden dort unmittelbar weiterverarbeitet. Ergibt sich auf dieser Basis ein Zulageanspruch, wird die Zulage zum nächsten Zahltermin an den Anbieter ausgezahlt, ohne dass es eines personellen Eingriffs bedarf.[1] Die Auszahlung erfolgt zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Ca. 85 bis 90 % aller Zulageanträge durchlaufen die vollmaschinelle Bearbeitung. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, den Zulageantrag zutreffend auszufüllen bzw. im Falle eines Dauerzulageantrags den Anbieter über Änderungen gegenüber den bisherigen Angaben zu informieren.

Seit dem 1.3.2022 hat die ZfA das Verfahren geändert. Seitdem werden Altersvorsorgezulagen grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn die Zulageberechtigung in einem maschinellen Verfahren bestätigt wurde.[2] Bislang erfolgte diese Prüfung erst im Nachhinein. Die ZfA will mit dieser Änderung Zulagerückforderungen vermeiden. Konsequenz aus der Vefahrensumstellung ist allerdings, dass die Zulagen ggf. ein Quartal später zur Auszahlung gelangen. Im Grundsatz ist diese Verfahrensumstellung zu begrüßen, wenn sich die Zulagenauszahlung nicht wesentlich verschiebt.

Die von der ZfA berechnete Zulage wird nicht an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Sie wird an das jeweilige Anlageunternehmen überwiesen, bei dem der Altersvorsorgevertrag besteht. Dieses Unternehmen muss die Zulagen unverzüglich dem begünstigten Anlagevertrag gutschreiben.[3] Die von der ZfA ermittelte Zulage – das Ermittlungsergebnis – wird dem Anbieter mitgeteilt. Dies wird vom BFH auch als erste Stufe des dreistufigen Verwaltungsverfahren angesehen.[4] Die ZfA erteilt über die Höhe der gewährten Zulage keinen Bescheid. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beantragt.[5] Um die gewährte Zulage bei der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung in zutreffender Höhe berücksichtigen zu können, ist ein Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden vorgesehen.[6]

Die Mitwirkungspflichten für den Anleger im Zulageverfahren sind gering und auf das Nötigste beschränkt. Zu den wenigen Mitwirkungspflichten des Anlegers gehört, seinen Anbieter zeitnah über bestimmte Änderungen in seiner persönlichen Lebenssituation zu informieren. Diese benötigt der Anbieter, um im Dauerzulageantragsverfahren die Zulage für den Anleger in zutreffender Höhe beantragen zu können.

Erst nach der Zulagengewährung erfolgt nach geltendem Recht eine vollständige Überprüfung der Angaben des Anlegers im Zulageantrag (zweite Stufe).[7] Eine sofortige Datenüberprüfung aller Angaben wäre aufgrund der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten nur eingeschränkt möglich. Allerdings prüft die ZfA – erstmalig bei der Zulagenauszahlung am 16.5.2022 – bereits vor der Auszahlung, ob der Anleger förderberechtigt ist, d. h., Zulagerückforderungen wegen fehlender Zulageberechtigung dürften damit der Vergangenheit angehören.

Für Teile der Angaben des Anlegers, die für die Zulagenhöhe von Bedeutung sind, dürfte es auch weiterhin ein Überprüfungsverfahren geben. Dies gilt in jedem Fall für Zulagen, die vor dem 16.5.2022 ausgezahlt wurden.

Je nach den Ergebnissen dieses Datenabgleichs kann es dazu kommen, dass die ZfA eine bereits ausgezahlte Zulage, ganz oder teilweise, vom Anbieter zurückfordert. Dieses Überprüfungsverfahren unterlag ursprünglich keinen Fristen. So konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass eine Rückforderung für einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erfolgt. Ein Grund für die späte Durchführung des Überprüfungsverfahrens war, dass Besoldungsempfänger die erforderliche Einwilligung noch innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres abgeben konnten. Die ZfA konnte daher erst nach Ablauf dieser 2 Jahre mit dem Überprüfungsverfahren beginnen, da in dieser Zeit die notwendigen Daten immer noch hätten übermittelt werden können.

Alleine der Umstand, dass die ZfA die Angaben des Zulageberechtigten erst viel später überprüft, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.[8]

Dieses Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1.1.2018 geändert. Der in § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG genannte Personenkreis (insbesondere Beamte) muss zukünftig bis zum Ende des Beitragsjahres die Einwilligung erteilen. Die ZfA kann daher früher mit dem erforderlichen Überprüfungsverfahren beginnen. Das Überprüfungsverfahren muss nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bis zum Ende des 2. auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Rückforderung muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Rückforderungsgründe erfolgen.

Auch für dieje...

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