Von den 5 möglichen Arten der Abwicklung einer betrieblichen Altersversorgung sind der Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung begünstigt, nicht dagegen die Unterstützungskasse und die Direkt(pensions)zusage. Dies ist insoweit konsequent, da die Versorgungsanwartschaften bei Direktzusagen und Unterstützungskassen bereits in der "Ansparphase" unbelastet von Steuern aufgebaut werden. Eine zusätzliche Förderung wäre systematisch nicht gerechtfertigt.

Beitragsleistungen zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder in eine Direktversicherung können aber nur dann mit einer Zulage oder dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert werden, wenn

  • es sich bei den Beiträgen um individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt,
  • sie zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
  • eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr vorgesehen ist und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden,
  • ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde.[1]

Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen können somit nicht berücksichtigt werden, wenn diese z. B. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurden oder die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. genutzt wird.

Bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG, die über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse abgewickelt wird, reicht das Vorliegen einer "lebenslangen" Zahlung.[2]

Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 Abs. 2 EStG sind auch die Beiträge des ehemaligen Arbeitnehmers, die dieser im Fall einer zunächst ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten und nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 10a ff. EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG selbst erbringt.

Einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG bedarf es nicht für eine begünstigte betriebliche Altersversorgung. Allerdings hat der Anleger auch kein Recht, das geförderte betriebliche Altersvorsorgekapital für eine selbst genutzte Wohnimmobilie zu entnehmen.

[1] BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 68.
[2] § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG,

BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 68.

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