Wird in einem Altersvorsorgevertrag Kapital angespart, ist dieses für eine lebenslange Altersversorgung des Anlegers einzusetzen. Dies soll durch die im AltZertG aufgestellten Kriterien sichergestellt werden. Hierzu gehören u. a.:

  • Die Altersleistung darf frühestens ab dem 62. Lebensjahr bzw. dem 60. Lebensjahr für Vertragsabschlüsse vor 2012[1] ausgezahlt werden. Ein späterer Auszahlungsbeginn ist zulässig.
  • Es dürfen grundsätzlich nur lebenslängliche Leistungen erbracht werden. Dies kann in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Die Altersleistungen müssen gleichbleibend oder steigend ausgestaltet werden. Nur zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine Einmalauszahlung von 30 % des angesparten Altersvorsorgevermögens förderunschädlich möglich. Um bei Altersvorsorgeverträgen mit besonders geringem Ansparvolumen wirtschaftlich unsinnige Kleinbetragsrenten und den zu ihrer Administrierung erforderlichen Aufwand zu vermeiden, können die Vertragsparteien außerdem die Abfindung von Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase vereinbaren. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn sich bei einer gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Altersvorsorgevermögen eine monatliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (für 2023: 1 % von 3.395 EUR = 33,95 EUR). Bei der Ermittlung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, ist immer auf die Bezugsgröße West abzustellen. Es handelt sich hierbei um eine dynamische Verweisung. Die Bezugsgröße bestimmt sich nach dem Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Steigt dieses im Laufe der Jahre an, steigt auch der Betrag an, bis zu dem von einer Kleinbetragsrente auszugehen ist.

    Seit dem 1.1.2018 muss in neu zu zertifizierenden Vertragsmustern eine Klausel enthalten sein, nach der dem Anleger ein Wahlrecht hinsichtlich der Auszahlung der Kleinbetragsrente eingeräumt wird. Auf Basis einer Mitteilung des Anbieters über die bevorstehende Kleinbetragsrente soll er wählen können, ob die Auszahlung zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1.1. des darauffolgenden Jahres erfolgen soll. Er hat dann mindestens 4 Wochen Zeit, sich zu entscheiden. Durch dieses Wahlrecht versucht der Gesetzgeber zu verhindern, dass die Kleinbetragsrente vom Anleger in einem Jahr zu versteuern ist, in dem er noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Die Besteuerung der Auszahlung zu diesem Zeitpunkt hätte – aufgrund der Progressionswirkungen – einen relativ hohen Steuersatz zur Folge. Sind die steuerpflichtigen Einnahmen des Zulageberechtigten im Folgejahr voraussichtlich niedriger als im Jahr des Beginns der Auszahlung, z. B. weil nur noch Alterseinkünfte bezogen werden, ist es sinnvoll, die Auszahlung der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben. Die Neuregelung betrifft allerdings nur Altersvorsorgeverträge, die auf Basis eines nach dem 31.12.2017 erteilten Zertifikats abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es bei den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt auch für nach dem 1.1.2018 abgeschlossene Verträge, bei denen das zugrunde liegende Vertragsmuster vor dem 1.1.2018 zertifiziert und noch nicht auf die neuen Bedingungen umgestellt wurde. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Auszahlung des Abfindungsbetrags nach dem 31.12.2017 dieser nach § 34 EStG ermäßigt besteuert wird, unabhängig vom Datum des Abschlusses des zugrundliegenden Altersvorsorgevertrags.

  • Der Anbieter muss dem Anleger zusagen, dass zu Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Die Zusage umfasst sowohl die vom Anleger selbst gezahlten Eigenbeiträge als auch die von der ZfA an den Anbieter überwiesenen Zulagen. Nicht erfasst ist hingegen der über die Zulage hinausgehende Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser nicht auf den Vertrag eingezahlt wird. Eine Begrenzung der Zusage auf geförderte Beträge ist nicht zulässig. Abzüge jeglicher Art (Abschluss-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten) sind ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer Zusatzabsicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit/Dienstunfähigkeit/Hinterbliebenenabsicherung) darf der Anbieter die hierfür aufgewendeten Beitragsanteile im Rahmen der Nominalwertzusage grundsätzlich berücksichtigen. Allerdings können maximal 15 % bzw. 20 %[2] der Gesamtbeiträge abgezogen werden. Ein über diese 15 % bzw. 20 % hinausgehender Beitragsanteil zur Absicherung dieser Risiken kann zwar im Altersvorsorgevertrag vereinbart werden, er reduziert jedoch nicht die Höhe der Zusage.
  • Der Anbieter muss dem Anleger die Möglichkeit einräumen, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ruhend zu stellen oder einen Wechsel i...

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