1. Gegenstand der Förderung

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern, die die Voraussetzungen nach Nummer 3 dieser Richtlinie erfüllen, aus Haushaltsmitteln des Bundes nach dieser Richtlinie in Verbindung mit den von der Bundesagentur für Arbeit hierzu erlassenen Geschäftsanweisungen die für ihre von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten die §§ 23,44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO). Die Bundesagentur für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Geschäftsanweisungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

2. Zweck der Förderung

Arbeitgeber, die unmittelbar vom Hochwasser des Sommers 2013 betroffen sind und deswegen Kurzarbeit durchführen, sollen durch eine Erstattung der für ihre in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Damit soll verhindert werden, dass die betroffenen Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen der hochwasserbedingten Arbeitsausfälle entlassen.

3. Begünstigte der Förderung

Begünstigte der Leistung sind Arbeitgeber mit Betrieben in Regionen, die unmittelbar von dem Hochwasser des Sommers 2013 betroffen sind und für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unmittelbar vom Hochwasser betroffenen Betrieben in Folge des Hochwassers Kurzarbeit angezeigt und durchgeführt haben (unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 3 des Dritten Buches SozialgesetzbuchSGB III). Die sonstigen Fördervoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen vorliegen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Hochwasserbeeinträchtigung bereits Kurzarbeitergeld beziehen.

4. Art, Umfang und Dauer der Förderung

Erstattungsfähig sind die von den Arbeitgebern für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die ausfallende Arbeitszeit abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Förderung ist längstens für die Dauer von drei Monaten zulässig.

5. Verfahren, Prüfungsrecht und Berichtspflichten

Die Leistungen werden auf Antrag erbracht. Der Arbeitgeber hat den Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen, bei der auch der Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld zu stellen ist. Für den Antrag auf Erstattung gilt § 325 Absatz 3 SGB III (Ausschlussfrist) entsprechend. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Leistung nach dieser Richtlinie gegeben sind. Im Falle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung der Leistung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales monatlich über die Höhe der insgesamt nach der Verwaltungsvereinbarung verausgabten und gebundenen Mittel sowie über die Zahl der geförderten Betriebe und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

6. Laufzeit

Erstattet werden können Sozialversicherungsbeiträge für im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 wegen des Hochwassers stattfindender Kurzarbeit.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.

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