Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
a) |
die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems der Registervernetzung; |
b) |
die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle; |
c) |
die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems der Registervernetzung gewährleistet werden; |
e) |
die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a und 34; |
e) |
die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a, 34 und 130; |
ea) |
die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a,130, 160g, 160n und 160p; |
f) |
die technischen Anforderungen für die Festlegung der Strukturen des standardisierten Nachrichtenformats für den Austausch von Informationen zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal; |
g) |
die technischen Anforderungen zur Festlegung des Datenbestandes, den die Plattform benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und der Methode zu Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten; |
h) |
die technischen Anforderungen zur Festlegung der Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung für die Kommunikation zwischen Registern; |
j) |
die harmonisierten Kriterien für den vom Portal angebotenen Suchdienst; |
k) |
die Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung zugänglicher Zahlungsmöglichkeiten, wie etwa Online-Zahlung; |
l) |
die Einzelheiten der erläuternden Hinweise mit Auflistung der Angaben und der Arten von Urkunden gemäß Artikel 14; |
m) |
die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste; |
n) |
das Verfahren und die technischen Erfordernisse für die Verbindung der optionalen Zugangspunkte mit der Plattform nach Artikel 22; |
o) |
die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch von in Artikel 13i genannten Informationen zwischen Registern. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt die die Buchstaben d, e, n und o betreffenden Durchführungsrechtsakte bis zum 1. Februar 2021. Die Kommission erlässt spätestens bis 2. Juli 2021[1] die Durchführungsrechtsakte gemäß Buchstabe ea.
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