Der Finanzrechtsweg ist relativ kurz: Gegen eine abschlägige Einspruchsentscheidung des Finanzamts kann Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden. Ist diese Klage nicht erfolgreich, bleibt nur das Einlegen der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Dies gilt gleichermaßen für den Steuerpflichtigen wie für das Finanzamt.
Die Regelungen zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren enthalten insbesondere die §§ 115ff. FGO.
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