Wenn das FG die Revision zugelassen hat, was im Urteil regelmäßig ausdrücklich erwähnt wird, muss sie binnen 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH schriftlich eingelegt werden.[1]

Die Einlegung per Telefax oder Computerfax ist grundsätzlich zulässig, nicht aber diejenige mit einfacher E-Mail. Um mit dem BFH auf elektronischem Wege in Kontakt zu treten, muss ein "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" (www.egvp.de) verwendet werden. Näheres dazu regelt § 52a FGO i. V. m. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach.[2] Seit dem 1.1.2022 ist außerdem die Regelung des § 52d FGO zu beachten. Danach müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts Schriftsätze samt Anlagen sowie Anträge als elektronische Dokumente an den BFH übermitteln. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den ein Rechtsanwalt im Jahr 2022 nur per Telefax – per Telefonnetz oder Computerfax –, nicht aber als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt, ist unzulässig und unwirksam.[3]

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil exakt, möglichst mit Gericht, Datum und Aktenzeichen, benennen. Außerdem soll ihr eine Kopie des Urteils beigefügt werden.

Innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung des FG-Urteils muss die Revision begründet werden.[4] Auch die Begründung ist beim BFH einzureichen. Wird vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein entsprechender Antrag gestellt, kann die Abgabefrist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH verlängert werden.

 
Praxis-Tipp

Anlaufhemmung für Revisionsfristen

Die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision laufen dann nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils fehlerhaft oder unvollständig ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht über den Lauf dieser Fristen informiert.

Die Revisionsbegründung muss folgenden Inhalt haben:

  • Den Revisionsantrag, also eine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und aufgehoben werden soll. Konkret bedeutet dies, dass z. B. beantragt werden muss, die Steuer um einen bestimmten Betrag herabzusetzen oder das FG zur weiteren Sachaufklärung zu verpflichten.
  • Die Revisionsgründe, also alle Umstände, aus denen sich die materielle oder formelle Rechtsverletzung ergibt, außerdem Tatsachen, aus denen sich ein etwaiger Verfahrensmangel ableiten lässt. Dabei ist auch anzugeben, welche gesetzlichen Vorschriften aus Sicht des Steuerpflichtigen verletzt wurden.

Es genügt nicht, als Begründung für eine Revision auf andere beim BFH oder BVerfG anhängige Verfahren zu verweisen. Auch ein Verweis auf die eigenen Schriftsätze aus dem Einspruchs- und Klageverfahren ist unzureichend.

 
Praxis-Tipp

Umfang des Revisionsantrags

Der BFH ist an den Revisionsantrag gebunden. Das bedeutet, dass er dem Kläger nicht mehr zusprechen kann, als von ihm beantragt wurde. Sind mehrere Aspekte strittig, sollte daher darauf geachtet werden, dass der Revisionsantrag diese umfasst.

Im Revisionsverfahren prüft der BFH nur den vom FG festgestellten Sachverhalt. Neue Tatsachen können dann nicht mehr vorgetragen werden, es sei denn, das FG hat den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und dies wurde mit der Revision gerügt.

Vor dem BFH kann, muss aber keine mündliche Verhandlung stattfinden. Üblicherweise fragt der BFH beim Prozessbevollmächtigten des Steuerpflichtigen an, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird. Ist das nicht der Fall, kann der BFH dennoch ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid entscheiden. Hiergegen kann dann innerhalb von 1 Monat nach der Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO beantragt werden. Wenn keine mündliche Verhandlung beantragt wird, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

 
Praxis-Tipp

Vollständiger Vortrag vor dem FG

Weil der BFH im Regelfall an den vom FG als Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist, empfiehlt es sich, schon im Finanzgerichtsverfahren alle vorteilhaften bzw. vom Kläger nachzuweisenden Sachverhalte vorzutragen.

Der BFH hat darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten, ein Revisionsverfahren abzuschließen (§ 126 FGO):

  • Ist die Revision unzulässig, verwirft er sie durch Beschluss.
  • Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, weist der BFH sie per Urteil oder Gerichtsbescheid zurück.
  • Ist die Revision zulässig und begründet, kann der BFH per Urteil oder Gerichtsbescheid in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und zur Entscheidung an das FG zurückverweisen.

Normalerweise kann sich die Situation des Steuerpflichtigen vor dem BFH nicht verschlechtern. Auch für den BFH gibt es letztlich ein Verböserungsverbot. Etwas anderes gilt aber dann, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch das Finanzamt Revision eingelegt hat. Dann kann der BFH ein steuerzahlerfreundliches FG-Urteil "kippen".

[2] Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) v. 24.11.2017, BGBl 2017...

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