Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn das FG eine Verfahrensvorschrift nicht oder falsch angewendet hat und dadurch seine Entscheidung in der Sache beeinflusst wurde. So kann das FG z. B.

  • Fehler beim Ablauf des Verfahrens machen,
  • den Klageantrag falsch auslegen,
  • den Sachverhalt unzureichend aufklären,
  • das rechtliche Gehör verletzen,
  • Beweisanträge übergehen.

Kein Verfahrensfehler liegt dagegen vor, wenn

  • Beweise fehlerhaft gewürdigt werden,
  • Gutachten fehlerhaft ausgewertet werden,
  • Verträge falsch ausgelegt werden,
  • die Urteilsgründe einander widersprechen,
  • das mündlich mitgeteilte Urteil nicht mit der schriftlichen Version übereinstimmt,
  • dem Finanzamt Fehler bei der Veranlagung oder im Einspruchsverfahren unterlaufen sind.

Der Verfahrensmangel muss für die Entscheidung des FG ausschlaggebend gewesen sein, oder – anders formuliert – ohne den Verfahrensfehler wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

 
Praxis-Tipp

Verfahrensmangel bei mehrfach begründetem FG-Urteil

Stützt das FG sein Urteil auf mehrere, selbstständig nebeneinander stehende Begründungen, kann ein Verfahrensmangel nur dann vorliegen, wenn dadurch sämtliche Begründungen zu Fall gebracht werden.

Ebenfalls keine Chance hat der Versuch, wegen eines Verfahrensmangels vor den BFH zu kommen, wenn das Urteil des FG aus anderen Gründen richtig ist. Hier spielen also – anders als bei den übrigen Revisionszulassungsgründen – auch die Erfolgsaussichten eine Rolle. Deshalb ist es erforderlich, dass der Verfahrensmangel explizit gerügt wird. Es genügt nicht, auf den Verfahrensmangel hinzuweisen, sondern es ist unter Angabe der verletzten Vorschrift darzulegen, dass das FG-Urteil ohne den Verfahrensmangel voraussichtlich anders ausgefallen wäre.

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