Während jeder Steuerpflichtige selbst beim FG eine Klage einreichen kann, herrscht vor dem BFH Vertretungszwang.[1] Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine der im Folgenden genannten postulationsfähigen Personen bevollmächtigen muss, ihn vor dem höchsten Steuergericht zu vertreten:

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • Rechtsanwälte,
  • Steuerberatungs-, Buchprüfungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Partnerschaftsgesellschaften, die durch Angehörige vorstehender Personengruppen tätig werden.

Die übrigen Prozessbevollmächtigten, die den Steuerpflichtigen vor dem FG vertreten dürfen, z. B. Mitarbeiter des klagenden Unternehmens, Familienangehörige oder Lohnsteuerhilfevereine, sind vor dem BFH nicht zugelassen.

 
Praxis-Tipp

Notwendigkeit eines Prozessbevollmächtigten

Wer ein Rechtsmittel beim BFH einlegt, ohne einen postulationsfähigen Vertreter einzuschalten, riskiert, dass sein Verfahren wegen Unzulässigkeit scheitert. Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte nur pro forma eingeschaltet wird, z. B. um die vom Steuerpflichtigen selbst verfasste Revisionsbegründung abzuzeichnen und an den BFH weiterzuleiten.

Der Prozessbevollmächtigte benötigt eine entsprechende Vertretungsvollmacht, die schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, aber auch nachgereicht werden kann.[2] Der BFH prüft diese beim Auftreten eines Steuerberaters etc. aber so lange nicht, als der Prozessgegner dies nicht rügt. Jedoch bestehen bereits die FG regelmäßig auf einer Vollmacht des Prozessvertreters.

 
Praxis-Tipp

Zeitdruck im Revisionsverfahren

Wer sich im FG-Verfahren als Steuerpflichtiger zulässigerweise noch selbst vertreten hat, sollte im Fall eines beabsichtigen Revisionsverfahrens frühzeitig einen Prozessbevollmächtigten beauftragen, da die Fristen für Rechtsmittel vor dem BFH sehr knapp bemessen sind.

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