Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für steuerpflichtige Lieferungen von

  • Mobilfunkgeräten[1]
  • Tablet-PC und Spielekonsolen[2]
  • integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand,

wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.[3]

 
Praxis-Tipp

Kein § 13b UStG bei Lieferung an Nichtunternehmer

Bei Lieferungen der o. g. Gegenstände an Nichtunternehmer (insbesondere im hierfür typischen Einzelhandel) sowie bei eigenständigen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den o. g. Gegenständen bleibt jedoch der Leistende Steuerschuldner (unabhängig vom Rechnungsbetrag).

 
Wichtig

Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Lieferer zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[4]

Nicht als Mobilfunkgeräte i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG gelten z. B. Navigationsgeräte, mp3-Player, CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.[5]

Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung), z. B. Mikroprozessoren und CPUs. Integrierte Schaltkreise unterliegen nur dann der Reverse-Charge-Regelung, wenn sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden (d. h. er ist ohne weitere Be- oder Verarbeitung noch nicht an einen Endverbraucher lieferbar). Diese Voraussetzungen sind immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden, selbst wenn sie in dieser Form auch an Letztverbraucher abgegeben werden könnten.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung nach Zolltarif

Vereinfachend können zur Abgrenzung die Gegenstände als integrierte Schaltkreise angesehen werden, die unter die Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs fallen. Dabei handelt es sich insbesondere um monolithische und hybride elektronische integrierte Schaltungen mit in großer Dichte angeordneten und als eine Einheit anzusehenden passiven und aktiven Bauelementen, die sich als Prozessoren bzw. Steuer- und Kontrollschaltungen darstellen.

Wird ein integrierter Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, ist das weiter gelieferte Wirtschaftsgut kein integrierter Schaltkreis mehr, sodass es keine Rolle spielt, ob der weiter gelieferte Gegenstand als Endprodukt auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann. Hierunter fallen insbesondere Gegenstände, bei denen der einzelne integrierte Schaltkreis bereits mit anderen Bauteilen verbunden wurde, z. B.: Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind; Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind; zusammengesetzte elektronische Schaltungen; Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board); Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards); Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten, Memory-Sticks.[6]

Die Reverse-Charge-Regelung greift nicht bei der Lieferung folgender Gegenstände, auch wenn sie die o. g. elektronische Komponenten enthalten: Antennen; elektrotechnische Filter; Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert); Kondensatoren; Sensoren (Fühler).[7]

Die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen fällt nur dann unter die Reverse-Charge-Regelung, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände an den unternehmerischen Leistungsempfänger in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 EUR beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art (anhand der Bestellung bzw. des Auftrags).

 
Wichtig

Einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang

Lieferungen bilden immer dann einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden. Das gilt selbst dann, wenn über das Geschäft mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der (Mindest-)Bemessungsgrundlagen von 5.000 EUR

Großhändler G (Stuttgart) bestellt beim Handyhersteller H (München) 900 Mobilfunkgeräte für insgesamt 45.000 EUR. Vereinbarungsgemäß liefert H die Mobilfunkgeräte in 10 Tranchen mit je 90 Stück zu je 4.500 EUR an G aus.

Die 10 Tranchen Mobilfunkgeräte sind auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück ein zusammenhängender wirtschaftlichen Vorgang. Leistungsempfänger G ist daher Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 10 UStG.

Kein zusammenhängender wirtschaftlicher Vorgang lieg...

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