Seit dem 1.1.2011 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für die steuerpflichtigen[1] Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt, von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109), sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.[2] Insoweit gilt das Reverse-Charge-Verfahren nur bei unternehmerischen Leistungsempfängern (dann aber auch beim nichtunternehmerischen Bezug).

Bei Zweifeln über die Anwendung des o. g. Reverse-Charge-Verfahrens gilt die Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG.

 
Wichtig

Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Lieferer zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[3]

[1] Vorab ist aber zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nach § 25c UStG greift.
[2] § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG; vgl. Abschn. 13b.6 UStAE; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.9.2012, S 7279/3, Tz. 3.

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