Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.[1] Hier wird der Leistungsempfänger aber nur Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt; davon ist nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung der Gebäudereinigungsleistung gültige auf längstens 3 Jahre befristete Bescheinigung (Vordruck USt 1 TG)[2] darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt.[3] Diese Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

 
Hinweis

§ 13b UStG greift auch, wenn die erteilte Bescheinigung nicht verwendet wird

Wurde dem Unternehmer eine Bescheinigung i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG vom Finanzamt erteilt und verwendet er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht, ist er als Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner für die bezogene Gebäudereinigungsleistung.

 
Praxis-Beispiel

Unmittelbare Verwendung für eigene Reinigungsleistung ist nicht erforderlich

Der Gebäudereiniger A beauftragt den Gebäudereiniger B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. A bewirkt grundsätzlich Gebäudereinigungsleistungen. Dem A hat das Finanzamt eine Bescheinigung i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG ausgestellt. A verwendet diese Bescheinigung jedoch nicht gegenüber dem Leistenden B.

Wegen der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung wird Leistungsempfänger A trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG; dass Leistungsempfänger A die Leistung des B selbst nicht unmittelbar zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet, spielt keine Rolle.

Unter die Reverse-Charge-Regelung fallen insbesondere: die Reinigung von Gebäuden (Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume) und von Bahnhöfen, Bahnsteigen und Haltestellen einschließlich Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung), von Räumen und von Inventar; von Fenstern, von Dachrinnen und Fallrohren; die Bauendreinigung; die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt; die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.[4]

Folgende Leistungen fallen nicht unter die Reverse-Charge-Regelung:

  • die Schornsteinreinigung; die Schädlingsbekämpfung; der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt; die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt; die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht;
  • Reinigungsarbeiten an nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbundenen Baulichkeiten (z. B. Büro/Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen).
 
Praxis-Tipp

Im Ausland ansässiges Reinigungsunternehmen

Ist dagegen das leistende Reinigungsunternehmen im Ausland ansässig, greift die Reverse-Charge-Regelung bereits dann, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, auch wenn er selbst keine Reinigungsleistungen erbringt.[5]

Die Umsatzsteuer entsteht beim Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats. Dies gilt auch für die sog. Teilleistungen. Bei Zahlungen vor Leistungsausführung entsteht die überwälzte Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Verausgabung beim Leistungsempfänger. Für Dauerleistungen (= dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbrachte sonstige Leistungen) entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs ihrer tatsächlichen Erbringung.

Bei Zweifeln über die Anwendung des o. g. Reverse-Charge-Verfahrens gilt die Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG.

[1] § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG; gilt seit dem 1.1.2011, vgl. Abschn. 13b.5 UStAE; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.9.2012, S 7279/3, Tz. 2.
[3] Nach dem BFH, Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, galt § 13b UStG a. F. nur, wenn der Leistungsempfänger mit der eingekauften Gebäudereinigungsleistung selbst unmittelbar eine Gebäudereinigungsleistung erbringt (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002). Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG zum 1.10.2014 wieder ausgeschlossen (vgl. Kroatien-Anpassungsgesetz v. 25.7.2014); vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 26.9.2014, BStBl 2014 I S. 1297.
[4] OFD Karlsruhe,Verfügung v. 25.9.2012, S 7279/3.
[5] § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG.

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