Bei der Übertragung der Emissionszertifikate auf einen anderen Unternehmer befindet sich der Ort der sonstigen Leistung am Sitz des Leistungsempfängers.[1] Liegt der Leistungsort im Inland und ist der Leistende hier nicht ansässig, war schon bisher der Leistungsempfänger Steuerschuldner.[2]

Ist der Leistende im Inland ansässig, war er bislang Steuerschuldner und der Leistungsempfänger erhielt den Vorsteuerabzug aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Insoweit kam es zu großen Steuerausfällen, da die Leistenden oft die abgerechnete Umsatzsteuer nicht abführten. Aus diesem Grund gilt seit 1.7.2010 das Reverse-Charge-Verfahren EU-weit auch für die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 TEHG[3], Emissionsreduktionseinheiten i. S. v. § 2 Nr. 20 Projekt-Mechanismen-Gesetz, zertifizierten Emissionsreduktionen i. S. v. § 2 Nr. 21 Projekt-Mechanismen-Gesetz.[4]

Ab 1.1.2020 fällt auch die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten unter § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG.[5]

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde der § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 2 BEHG[6] ergänzt.[7]

Von anderen EU-Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegebene Berechtigungen stehen in Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich.

[5] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451; wegen hierzu ergangener Übergangsregelungen vgl. BMF, Schreiben v. 23.3.2020, BStBl 2020 I S. 288.
[6] Brennstoffemissionshandelsgesetztes.
[7] geändert durch: Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge