Zu einem Doppelumsatz kommt es auch, wenn nach Eintritt der Verwertungsreife der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers das Sicherungsgut veräußert. Gleiches gilt auch, wenn die Veräußerung zwar durch den Sicherungsnehmer aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgt. Sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendet (siehe oben), schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG und gleichzeitig für die Lieferung an den privaten Erwerber nach § 13a UStG.

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