Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt (sog. Doppelumsatz).

Sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendet (siehe oben), schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.

 
Praxis-Beispiel

Sicherungsübereignung

Für den Unternehmer D in Dortmund (Sicherungsgeber) finanziert eine Bank in Dortmund (Sicherungsnehmer) die Anschaffung eines Betriebs-Pkw. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. Da D seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A. D ist zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht berechtigt.

Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung des D (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an den A vor. Für die Lieferung des D schuldet die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Die Bank muss die überwälzte Steuerschuld bei ihrem Finanzamt anmelden (USt-Voranmeldung Zeile 49). Gleichzeitig kann sie hieraus aber den Vorsteuerabzug geltend machen (USt-Voranmeldung Zeile 58). Nachfolgend hat sie die Steuerschuld für ihre eigene Pkw-Lieferung zu tragen.

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