Umsatzsteuerlich erfolgt die Lieferung des sicherungsübereigneten Gegenstands noch nicht bei der Sicherungsübereignung, sondern erst bei seiner Verwertung. Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsguts) an den Sicherungsnehmer (z. B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.[1]

 
Wichtig

Kein § 13b UStG für die Lieferung des Sicherungsgebers, wenn dieser die Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Sicherungsgeber als sog. "Wiederverkäufer" auf den von Privatpersonen erworbenen sicherungsübereigneten Gegenstand (z. B. ein Gebrauchtfahrzeug) zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt für die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer § 13b UStG nicht; der Sicherungsgeber bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[2]

Der Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf der Gegenstände die Differenzbesteuerung anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage hierfür beträgt jedoch 0 EUR, weil der tatsächliche Verkaufspreis und der hiervon abzuziehende Einkaufspreis (= Verkaufspreis der Lieferung von dem Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer) betragsmäßig identisch sind.

Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten übereignet, kommt es erst mit Eintritt der Verwertungsreife und der damit einhergehenden Verwertung des Gegenstands zu den folgenden Umsätzen[3]:

[1] § 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG; vgl. Abschn. 1.2 UStAE. Nimmt eine Bank das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz, verwertet es jedoch erst nach Verfahrenseröffnung, bleibt der leistende Insolvenzschuldner der Umsatzsteuerschuldner, vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2009, 1 K 420/06 U, EFG 2011 S. 389.
[2] § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG, eingeführt durch das Kroatien-Anpassungsgesetz v. 25.7.2014, gültig ab 1.10.2014. Für bis zum 30.9.2014 ausgeführte differenzbesteuerte Umsätze dagegen schuldet der Sicherungsnehmer noch die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Vgl. hierzu OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.3.2016, S 7421 A – 5 – St 111.
[3] OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.2.2012, S 7279 A – 5 St 113; § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG greift jedoch nicht, wenn der Sicherungsgeber kein Unternehmer oder ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist.

2.1 Verwertung durch den Sicherungsnehmer (sog. Doppelumsatz)

Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt (sog. Doppelumsatz).

Sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendet (siehe oben), schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.

 
Praxis-Beispiel

Sicherungsübereignung

Für den Unternehmer D in Dortmund (Sicherungsgeber) finanziert eine Bank in Dortmund (Sicherungsnehmer) die Anschaffung eines Betriebs-Pkw. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. Da D seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A. D ist zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht berechtigt.

Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung des D (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an den A vor. Für die Lieferung des D schuldet die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1] Die Bank muss die überwälzte Steuerschuld bei ihrem Finanzamt anmelden (USt-Voranmeldung Zeile 49). Gleichzeitig kann sie hieraus aber den Vorsteuerabzug geltend machen (USt-Voranmeldung Zeile 58). Nachfolgend hat sie die Steuerschuld für ihre eigene Pkw-Lieferung zu tragen.

2.2 Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers (sog. Doppelumsatz)

Zu einem Doppelumsatz kommt es auch, wenn nach Eintritt der Verwertungsreife der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers das Sicherungsgut veräußert. Gleiches gilt auch, wenn die Veräußerung zwar durch den Sicherungsnehmer aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgt. Sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendet (siehe oben), schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG und gleichzeitig für die Lieferung an den privaten Erwerber nach § 13a UStG.

2.3 Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers (Dreifachumsatz)

Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut hingegen im eigenen Namen und auf Rechnung des Sicherungsnehmers, liegt folgender Dreifachumsatz vor:

  • Lieferung 1 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer; insoweit schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, sofern der Sicherungsgeber auf seine L...

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