Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, soweit er Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dieser Anwendungsfall des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG geht dem für bestimmte Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG[1] vor.

Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Das Reverse-Charge-Verfahren greift auch beim Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen oder idellen Bereich (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug).
  • Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner nach § 13b UStG für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat. Die mögliche Mitberechtigung der Ehefrau ist unbeachtlich.[2]
  • Der Leistende darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausweisen. Tut er dies trotzdem, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die ihm vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.

    Führt jedoch der Leistende später eine Rechnungsberichtigung durch, enfällt die Umsatzsteuer nach § 14c UStG zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistende dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückgezahlt hat. Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug wieder an das Finanzamt zurückgezahlt hat;

  • Der im Ausland ansässige Leistende wird in seiner Rechnung den Leistungsempfänger i. d. R. auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen, z. B. durch die englische Bezeichnung "Reverse charge".[3]Ist der Hinweis nicht erfolgt oder lautet er anders, greift beim Leistungsempfänger trotzdem das Reverse-Charge-Verfahren. Im Übrigen gelten für die Rechnungsstellung durch den Leistenden die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, hat.[4]

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