Zusammenfassung

 
Überblick

Das Reverse-Charge-Verfahren stellt eine Abkehr von der üblichen Art der Umsatzsteuerbuchung und -abführung durch den leistenden Unternehmer dar. In den abschließend gesetzlich festgelegten Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens schuldet der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer. Ähnlich wie bei innergemeinschaftlichen Erwerben wird die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gebucht und bei voller Berechtigung zum Vorsteuerabzug gleichzeitig wieder als Vorsteuer abgezogen. Wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden, zeigt der Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für das Reverse-Charge-Verfahren ist im Inland vor allem die Ortsvorschriften der §§ 3, 3a ff. UStG und § 13b UStG maßgeblich. Die Finanzverwaltung nimmt u. a. Stellung in BMF, Schreiben vom 4.2.2011, IV D 3 – S 7279/10/10006; BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 – S7279/14/10002; BMF, Schreiben v. 26.7.2017, III C3 – S7279/11/10002-09; BMF, Schreiben v. 23.12.2020, III C 3 – S 7279/19/10006 :002 sowie im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

1 Französischer Unternehmer erbringt Leistungen an deutschen Unternehmer – kreditorischer Sachverhalt

 
So buchen Sie richtig

Französischer Unternehmer erbringt Leistungen an deutschen Unternehmer

Bauunternehmer B aus Breisach/Rhein wird von seinem französischen Freund und Unternehmer F im Januar 2023 besucht. F baut dabei gleichzeitig im Büro von B eine Holzdecke ein. Das Holz hat er aus Frankreich mitgebracht.

Zeitgleich mit der Werklieferung erhält B die Rechnung über 1.000 EUR, die er umgehend bar bezahlt.

F weist in seiner Rechnung korrekt keine Umsatzsteuer aus. Da er ausländischer Unternehmer ist und eine Werklieferung im deutschen Inland erbringt, schuldet nicht er, sondern der deutsche Unternehmer B die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren. Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausstellung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer, spätestens jedoch in dem Kalendermonat, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt.[1]

B kann jedoch die geschuldete Umsatzsteuer i. H. v. 19 % auf den Nettobetrag zugleich als Vorsteuer abziehen, wenn der Leistungsempfänger für unternehmerische Zwecke nutzt bzw. im Allgemeinen nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Stichwort: Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen). Der Vorsteuerabzug ist in demselben Voranmeldungszeitraum zu erfassen, wie die Umsatzsteuer.

Die Werklieferung wurde annahmegemäß für das Unternehmen von B ausgeführt. Daneben hat er noch weitere regelbesteuerte Inlandsumsätze (50.000 EUR netto). B führt nur steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus.

Buchungsvorschlag SKR 03: Einbau einer Holzdecke in Geschäftsräumen

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3120 Bauleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 46 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1.000 70000 Kreditorenkonto 1.000
1577 Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 40 bei Kz. 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 190 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 47 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 190

Buchungsvorschlag SKR 04: Einbau einer Holzdecke in Geschäftsräumen

 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
5920 Bauleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 46 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1.000 70000 Kreditorenkonto 1.000
1407 Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 40 bei Kz. 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 190 3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 29 bei Kz. 47 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 190

Buchungshinweis:

Im DATEV-Kontenrahmen gibt es einen extra Kontenbereich zur Buchung von bezogenen §13b-Leistungen mit hinterlegten Umsatzsteuerschlüsseln für eine zutreffende Erfassung in der jeweiligen Zeile der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

 
Achtung

Reverse Charge gilt auch in vielen Inlandsfällen – unabhängig vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers!

Die regelmäßige Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren dient in erster Linie der Betrugsbekämpfung und führt dazu, dass auch immer mehr Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen inländischen Unternehmern von der Steuerschuldübernahme nach §13b UStG erfasst werden. Die unter das Gesetz fallenden Sachverhalte sind in § 13b Abs. 2 UStG grundsätzlich abschließend aufgezählt. Dabei ist bei der Prüfung von § 13b Abs. 2 UStG stets der § 13b Abs. 5 UStG zu prüfen, da die Umkehr der Steuerschuldnerschaft partiell an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen.

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