Die Vermeidung des Reverse-Charge-Verfahrens ist für den deutschen Unternehmer, der von einem ausländischen Unternehmer eine Werklieferung bezieht, in dem Beispielfall lediglich dadurch möglich, dass der Auftrag nicht von ihm, sondern von einer 3. Person, die Nichtunternehmer ist, z. B. Ehemann/Ehefrau, erteilt wird. Dabei muss diese 3. Person dann allerdings auch zivil- und umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger sein, d. h. eine eindeutige zivilrechtliche Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmer besteht. Allerdings dürfte sich der Preis dann regelmäßig um die deutsche Umsatzsteuer erhöhen, sodass sich für den deutschen Kunden kein materieller Vorteil ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Registrierungspflicht des ausländischen Unternehmers

Frau B (Unternehmergattin) erteilt dem französischen Unternehmer F den Auftrag für den Einbau einer Holzdecke im gemeinsamen privat genutzten Einfamilienhaus. Der Unternehmer F liefert dabei das Holz. Hier greift § 13b UStG nicht, da Frau B keine Unternehmerin ist. In diesem Fall muss sich der leistende Unternehmer F in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, weil er eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung im Inland erbringt. Er hat zudem die deutsche Umsatzsteuer dem Kunden zu berechnen und selbst an das deutsche Finanzamt abzuführen. Im Ergebnis wird F seine deutsche Umsatzsteuer allerdings auf den Preis für seine Leistung aufschlagen und F hat durch die Abführung der deutschen Umsatzsteuer zusätzliche administrative Aufwendungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge