Leitsatz

Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

 

Normenkette

§ 251 Abs. 3, § 370 AO, § 174 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 302 InsO

 

Sachverhalt

Steuern waren hinterzogen worden. Das FA hat die deshalb entstandenen Hinterziehungszinsen gem. § 174 Abs. 2 InsO im inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters zur Tabelle angemeldet und wegen Bestreitens mit Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) festgestellt.

 

Entscheidung

Das ist rechtswidrig. Der Feststellungsbescheid war also aufzuheben, wie es das FG getan hatte (Hessisches FG, Urteil vom 13.1.2011, 13 K 1261/10, Haufe-Index 2648348, EFG 2011, 945). Die Revision war mithin ohne Erfolg.

 

Hinweis

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind bekanntlich von der Restschuldbefreiung ebenso wie Geldstrafen ausgenommen (§ 302 InsO). Hinterzogene Steuern sind freilich keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Denn Steueransprüche sind, selbst wenn sie in Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung entstanden sind, weder Schadenersatzansprüche aus §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch diesen oder Geldstrafen vergleichbare Verbindlichkeiten. Deshalb hat der BFH schon in dem Urteil vom 19.8.2008 (VII R 6/07, BFH/NV 2008, 2071, BFHE 222, 199) die Anwendung des § 302 InsO auf solche Forderungen des FA abgelehnt.

Das Gleiche gilt dann selbstredend auch für Nebenforderungen hierzu, wie Hinterziehungszinsen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2012 – VII R 12/11

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