Durch Entlassungen spart das Unternehmen in der Zukunft Personalkosten. Diese Einsparungen mindern die rückgestellten Kosten nicht. Die Reduzierung des künftigen Personalaufwands ist nicht als künftiger Vorteil bei der Rückstellungsbewertung[1] wertmindernd zu berücksichtigen.

Lediglich wirtschaftliche Vorteile werden steuerlich erfasst. Dies sind solche, die geeignet sind, sich im Gewinn des Unternehmens niederzuschlagen und damit die mit der Erfüllung der Verbindlichkeit verbundene Belastungswirkung zu mindern.[2] Da Rückstellungen nur für Außenverpflichtungen gebildet werden können, sind auch nur solche Vorteile gegenzurechnen, die aus einem Außenverhältnis zu Dritten, wie z. B. Kunden und anderen Vertragspartnern, resultieren können. Eigenbetriebliche Aufwandsersparnisse, z. B. aus der Schaffung effizienterer Betriebsprozesse oder der Beschäftigung "billigerer" Arbeitskräfte, sind damit keine Vorteile i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG.

Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind. Ersparter Aufwand stellt jedoch keinen künftigen Vorteil dar.[3]

Die erforderliche Voraussichtlichkeit des Vorteilseintritts liegt vor, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, d. h., wenn der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist. Lediglich die bloße Möglichkeit eines Vorteilseintritts ist nicht ausreichend. Ein Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist jedoch nicht erforderlich.[4]

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