Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung[1] anzusetzenden Rückstellungen sind auch in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften nichts anderes bestimmen,[2] beispielsweise

  • § 5 Abs. 2a EStG – ungewisse Verbindlichkeiten, die nur zu tilgen sind, soweit künftig Gewinne oder Einnahmen anfallen. Eine Rückstellung kann also erst gebildet werden, wenn Gewinne oder Einnahmen angefallen sind.
  • § 5 Abs. 3 EStG – Rückstellungen wegen Verletzung fremder Schutzrechte sind eingeschränkt.
  • § 5 Abs. 4 EStG – Rückstellungen aus Anlass eines Dienstjubiläums sind eingeschränkt.
  • § 5 Abs. 4a EStG – Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.
  • § 5 Abs. 4b EStG – es darf keine Rückstellung passiviert werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtung dazu führt, dass ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut entsteht.

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